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BGB § 1115 Eintragung der Hypothek

BGB § 1115 Eintragung der Hypothek

[ Auszug: (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebe ... ]